Ebenso wenig gibt die von der Beschuldigten erlittene Verletzung Anlass, an den glaubhaften Aussagen des Privatklägers zu zweifeln. Gemäss Pschyrembel entsteht eine Knöchelfraktur (Malleolarfraktur) – wie sie die Beschuldigte erlitt (act. 33, 183.7) – häufig durch indirekte Gewalt (Umknicken des Fusses) (https://www.pschyrembel.de/Malleolarfraktur/K0BTA/doc/). Es besteht somit kein Widerspruch zwischen dem Verletzungsbild und der Aussage des Privatklägers, wonach sich die Beschuldigte ohne direkte Fremdeinwirkung verletzt habe (vgl. act. 83 Ziff. 5).