Wie den Akten zu entnehmen ist, gab es am Paket verschiedene DNA-Spuren, die nicht interpretiert werden konnten (act. 22.8). Dies erstaunt im vorliegenden Fall nicht weiter mit Blick auf den vom Privatkläger geschilderten Geschehensablauf, wonach er der Beschuldigten das Paket wegnahm, dieses nach Hause trug und schliesslich wieder an den Tatort brachte, und nachdem das Paket schlussendlich erst ein Jahr nach dem Vorfall durch die Strafverfolgungsbehörden sichergestellt wurde (act. 22.2). Ebenso wenig gibt die von der Beschuldigten erlittene Verletzung Anlass, an den glaubhaften Aussagen des Privatklägers zu zweifeln.