2.3.3.3. Mit der Vorinstanz (E. 3.8) ist festzuhalten, dass die Aussagen des Privatklägers glaubhaft sind und jene der Beschuldigten als unglaubhaft einzustufen sind. Daran ändert – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – der Umstand nichts, dass auf dem Zalando-Paket keine DNA-Spuren der Beschuldigten festgestellt werden konnten. Dies beweist im Umkehrschluss nämlich nicht, dass sie das Paket nicht in den Händen hatte. Wie den Akten zu entnehmen ist, gab es am Paket verschiedene DNA-Spuren, die nicht interpretiert werden konnten (act.