Die Ausführungen der Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung, wonach ihr Hund keine Zähne mehr gehabt habe und die Bisswunde daher nicht von diesem stammen könne (act. 249), sind als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Ansonsten hätte die Beschuldigte dies bereits bei ihren früheren Einvernahmen (vgl. act. 96, 131, 138) vorgebracht und nicht erst bei der bezirksgerichtlichen Verhandlung, nachdem ihr Hund nun verstorben ist (act. 249) und ihre Aussage nicht mehr geprüft werden kann und sie auch ansonsten keine Bescheinigung (bsp. vom Tierarzt) einreicht, dass ihr Hund keine Zähne mehr gehabt habe. - 12 -