Ferner passen auch die Beobachtungen des Zeugen F._____ dazu, der ein gegenseitiges Gerangel gesehen hat und der weder einen Sturz der Beschuldigten beobachten konnte noch, dass diese auf dem Trottoir gelegen hat, als der Privatkläger in unauffälliger Weise nach Hause ging. Auch die in den Arztberichten des Spitals Muri vom 30. August 2019 festgehaltene Anamnese, wonach ein Status nach Fehltritt (Gerangel und unklar, ob nach Fusstritt) vorliege (vgl. act. 33, 183.7), spricht für den vom Privatkläger geschilderten Geschehensablauf. Schlüssig erscheint auch, dass der Privatkläger vom Hund der Beschuldigten gebissen wurde, ohne dass er diesen zuvor getreten hat.