Weiter erscheint auch unglaubwürdig, dass die Beschuldigte von ihrem Hund vom Trottoir hinter das Gebüsch zum Unterstand der Liegenschaft an der R-Strasse 3 gezogen oder – wie die Beschuldigte korrekt übersetzt meint (Berufungsbegründung S. 12 f.) – mitgeschleppt worden sein soll. Eine derartige Krafteinwirkung des Hundes der Beschuldigten, der zu einer Standortveränderung der Beschuldigten beitrüge – sodann auch noch über mehrere Meter –, ist bei einem so kleinen Hund (Volpino [act. 96 Ziff. 44, act. 136 Ziff. 73], vgl. auch Foto [act. 106]), wie ihn die Beschuldigte spazieren führte, nicht denkbar.