Vor diesem Hintergrund vermag die Beschuldigte aus dem Umstand, dass sie ihrer Schwiegertochter am Tattag erzählt haben soll, sie sei vom Privatkläger angegriffen worden (vgl. act. 242), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Weiter erscheint auch unglaubwürdig, dass die Beschuldigte von ihrem Hund vom Trottoir hinter das Gebüsch zum Unterstand der Liegenschaft an der R-Strasse 3 gezogen oder – wie die Beschuldigte korrekt übersetzt meint (Berufungsbegründung S. 12 f.) – mitgeschleppt worden sein soll.