Die Aussage von E._____ über den von der Beschuldigten ihr geschilderten Unfallhergang passt auch zu den Berichten des Spitals Muri vom 30. August 2019, wonach (im Wesentlichen) ein Status nach Fehltritt (Gerangel und unklar, ob nach Fusstritt) vorliege. Mithin wird auch dort über keine Verletzungen oder Untersuchungen berichtet, die auf einen tätlichen Angriff (etwa einen Schlag) des Privatklägers gegen die Beschuldigte hinweisen würden (vgl. act. 33, 183.7). Vor diesem Hintergrund vermag die Beschuldigte aus dem Umstand, dass sie ihrer Schwiegertochter am Tattag erzählt haben soll, sie sei vom Privatkläger angegriffen worden (vgl. act. 242), nichts zu ihren Gunsten ableiten.