9) und auf Vorhalt zudem dann einzig verneinte, ein Paket gestohlen zu haben (act. 118 Ziff. 7 f., act. 159 Ziff. 9). Letzteres lässt auch die Aussage der Beschuldigten vor Bezirksgericht unglaubhaft erscheinen, wonach sie bei der Einvernahme im November 2019 erstmals etwas von einem Paket gehört habe (act. 251 unten). Zum anderen erwähnte E._____ kein Weinen der Beschuldigten. E._____ gab vielmehr zu Protokoll, sie habe nicht das Gefühl gehabt, dass die Beschuldigte so starke Schmerzen gehabt habe (act. 160 Ziff. 10). Die Aussage von E.___