Der Zeuge F._____, welcher einen Teil der Auseinandersetzung aus grösserer Entfernung beobachtet hatte, beschrieb – auch wenn er von einem Schlag des Privatklägers an den Arm der Beschuldigten berichtete (act. 150 Ziff. 11) – keine einseitige tätliche Einwirkung des Privatklägers auf die Beschuldigte gesehen zu haben. Vielmehr berichtete er von einem Gerangel mit gegenseitigem "Schüpfen" (act. 150 Ziff. 9, -9-