Sie erwähnte damals noch nicht, dass ihr Hund nicht nur auf das Wiesland des Grundstücks an der R-Strasse 3, sondern auch auf den Platz des Privatklägers uriniert haben soll. Eine solch nachgeschobene Begründung zum Motiv des Privatklägers für sein Verhalten erscheint nicht sehr überzeugend, wäre doch zu erwarten, dass die Beschuldigte den Grund für die Streitigkeit bei erster Gelegenheit sofort nennt. Hinzu kommt, dass das von der Beschuldigten Geschilderte in verschiedener Hinsicht nicht zu den Angaben der Zeugen passt. Der Zeuge F.___