Es fällt auf, dass sich aus der ersten Aussage der Beschuldigten keine nachvollziehbare Erklärung ergibt, weshalb der Privatkläger sich über die Beschuldigte und ihren Hund derart aufgeregt haben soll, dass er den Hund trat und die Beschuldigte tätlich anging. Sie gab dazu bloss an, ihr Hund sei auf den Hausplatz des Privatklägers gelaufen (act. 95 Ziff. 37). Sie erwähnte damals noch nicht, dass ihr Hund nicht nur auf das Wiesland des Grundstücks an der R-Strasse 3, sondern auch auf den Platz des Privatklägers uriniert haben soll.