Aussage des Privatklägers vom 25. Mai 2020 [act. 129 Ziff. 27]). 2.3.3. Zum strittigen Sachverhalt ergibt sich aus den Akten Folgendes: 2.3.3.1. Gemäss Polizeibericht konnte die Beschuldigte am Tattag vor Ort vor ihrem Abtransport mit der Ambulanz wegen Verständigungsschwierigkeiten nicht befragt werden. Sie habe sich während der Klärung des Sachverhalts äusserst unkooperativ verhalten (act. 69). Die Beschuldigte wurde alsdann am 28. November 2019 erstmals zur Auseinandersetzung mit dem Privatkläger am 30. August 2019 befragt. Sie gab dabei an, sie sei mit ihrem Hund auf -8-