2.3.2. In sachverhaltlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die Beschuldigte am Morgen des 30. August 2019 mit ihrem Hund spazieren ging, dabei am Haus des Privatklägers (R-Strasse 1, Q._____) vorbeikam und es anschliessend, ca. um 8.45 bis 9 Uhr, an der R-Strasse 3 in Q._____, zu einer Auseinandersetzung zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger gekommen ist (vgl. Aussage der Beschuldigten vom 28. November 2019 [act. 93 f.]; Aussage des Privatklägers vom 17. September 2019 [act. 82 Ziff. 5]). Dabei hat der Privatkläger das Mobiltelefon der Beschuldigten an sich genommen (vgl. Aussage der Beschuldigten vom 28. November 2019 [act.