29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) liegt nicht vor. 2.3. Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt korrekt festgestellt hat. 2.3.1. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach einer objektiven Sachlage -7-