2.2.2. Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Privatklägers und der Beschuldigten sowie der Zeugen E._____, F._____ und G._____ (recte: G._____ [act. 47]) und zeigte auf, aufgrund welcher Überlegungen sie den angeklagten Sachverhalt als ausgewiesen erachtete (vorinstanzliches Urteil E. 3). Sie legte alsdann abschliessend dar, weshalb die fehlenden DNA-Spuren auf dem Paket am Beweisergebnis nichts ändern würden (vorinstanzliches Urteil E. 3.8). Damit ist die Vorinstanz auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte eingegangen und hat aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art.