2.2. 2.2.1. Zunächst ist auf den Vorwurf der Beschuldigten der Verletzung des Anspruchs des rechtlichen Gehörs einzugehen. Die Vorinstanz soll sich nicht (hinreichend) mit den Aussagen des Privatklägers und den diesen widersprechenden anderen Beweisen (DNA-Gutachten, Arztberichte, Aussage des Zeugen F._____) befasst haben (Berufungsbegründung S. 6 Ziff. 13, S. 16 Ziff. 42).