Der Privatkläger erachtet das vorinstanzliche Urteil als schlüssig und nachvollziehbar (Berufungsantwort S. 4 Rz. 2, S. 8 Rz. 17). Er legt insbesondere dar, dass es durchaus Sinn gemacht habe, dass die Beschuldigte mit dem Paket in die von ihrer Wohnung entgegengesetzte Richtung weggelaufen sei, anstatt mit dem Paket durchs Dorf zu spazieren und zuhause der Freundin des Sohnes Auskunft darüber zu geben (Berufungsantwort S. 5 f. Rz. 5). Der Privatkläger nimmt zudem Stellung zur Entstehung der Verletzung der Beschuldigten (Berufungsantwort S. 6 f. Rz. 6-10), zur fehlenden Beeinflussung der Zeugin E.___