13, S. 16 Ziff. 42). Weiter moniert die Beschuldigte die rechtlichen Qualifikationen in verschiedener Hinsicht und macht Rechtfertigungsgründe geltend (Berufungsbegründung S. 19 f. Ziff. 49 f., S. 21 f. Ziff. 51-53, S. 22 ff. Ziff. 56-62). Die Staatsanwaltschaft führt zu den fehlenden DNA-Spuren auf dem Paket aus, dieses sei erst über ein Jahr nach dem Vorfall sichergestellt worden. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschuldigte sich die Verletzungen nicht ohne Dritteinwirkung hätte zuziehen können. Ferner nimmt die Staatsanwaltschaft zu einzelnen Fragen der rechtlichen Qualifizierung des Sachverhalts Stellung (Berufungsantwort). -6-