Die Beschuldigte bringt vor, dass die Aussagen des Privatklägers Schutzbehauptungen darstellten (Berufungsbegründung S. 8). Die Vorinstanz habe die Umstände und Aussagen nicht gewürdigt oder nicht richtig gewürdigt (vgl. Berufungsbegründung S. 4 ff. bsp. Ziff. 5 und 45 [DNA-Gutachten und Arztbericht vs. Aussagen des Privatklägers], Ziff. 11 [Tatort vs. Wohnort], Ziff. 13-16 [Verletzungsbild der Beschuldigten], Ziff. 28 f. [Motiv des Privatklägers], Ziff. 32- 34 [Übersetzungsfehler], Ziff. 38-43 [Zeugenaussagen]), weshalb zugleich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliege (Berufungsbegründung S. 6 Ziff. 13, S. 16 Ziff.