Die Beschuldigte bringt zusammengefasst vor, sie habe das Paket nicht entwendet. Es gebe keine Beweise, dass sie das Paket angefasst und/oder fortgeschafft habe. Vielmehr habe der Privatkläger das Paket erst nachträglich an den Ort des Geschehens gebracht (Berufungsbegründung S. 17 f.). Ihr Hund habe den Privatkläger zudem auch nicht gebissen (Berufungsbegründung S. 23 Ziff. 58). Vielmehr sei der Privatkläger gegen sie tätlich geworden (Berufungsbegründung S. 10 Ziff. 25). Die Beschuldigte bringt vor, dass die Aussagen des Privatklägers Schutzbehauptungen darstellten (Berufungsbegründung S. 8).