1. Die Beschuldigte verlangt betreffend allen Anklagepunkten einen Freispruch. Ferner beanstandet sie die Strafzumessung und hat (ohne weitere Begründung) die mit den beantragten Freisprüchen zusammenhängenden Punkte angefochten. Das vorinstanzliche Urteil ist damit vollumfänglich strittig und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und fahrlässiger Körperverletzung (vorinstanzliches Urteil E. 3 f.).