3.5. Die Beschuldigte hielt mit Berufungsbegründung vom 20. Dezember 2023 an ihren eingangs gestellten Anträgen fest. 3.6. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit der Berufungsantwort vom 17. Januar 2024 die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge. 3.7. Mit Berufungsantwort vom 23. Februar 2024 forderte der Privatkläger die kostenfällige Abweisung der Berufung. 3.8. Die Beschuldigte nahm am 8. April 2024 zu den Berufungsantworten Stellung (Replik). -5- 3.9. Mit Eingabe vom 29. April 2024 liess der Privatkläger die Kostennote seines Rechtsanwalts einreichen und verzichtete auf eine Stellungnahme. Das Obergericht zieht in Erwägung: