3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 16. August 2023 hat die Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Sie beantragt insbesondere einen Freispruch und die Abweisung der Genugtuungsforderung des Privatklägers. 3.2. Mit Eingabe vom 29. August 2023 verzichtete der Privatkläger auf einen Nichteintretensantrag und auf eine Anschlussberufung. 3.3. Mit Eingabe vom 11. September 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf einen Nichteintretensantrag und auf eine Anschlussberufung. 3.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. September 2023 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet.