7. Die Beschuldigte hat dem Zivilkläger A._____ CHF 100.00 als Genugtuung zu bezahlen. -4- 8. Die Beschuldigte hat dem Zivilkläger A._____ für die Vertretung in Bezug auf seine Zivilklage die gerichtlich auf CHF 732.10 (inkl. MWSt CHF 52.35) festgesetzten Parteikosten zu ersetzen. 2.2. Der Beschuldigten wurde das obgenannte Urteil im Dispositiv am 21. Juli 2022 zugestellt. Nachdem sie mit Eingabe vom 22. Juli 2022 Berufung erklärt hatte, eröffnete ihr die Vorinstanz das begründete Urteil am 28. Juli 2023.