3. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00 sowie den Auslagen von CHF 1'422.00, insgesamt CHF 2'622.00, zu bezahlen. Die Dolmetscherkosten trägt der Staat. 5. Die Beschuldigte hat die Anklagegebühr von CHF 900.00 zu bezahlen. 6. Die Beschuldigte hat ihre Parteikosten selber zu tragen.