1. Die Beschuldigte ist schuldig - des Diebstahls gemäss Art. 139 Abs. 1 StGB - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB - der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB 2. Die Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB zu 60 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 30.00, d.h. CHF 1'800.00 und einer Busse von CHF 450.00, ersatzweise 15 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.