Dieser Pflicht kam die Beschuldigte jedoch nicht genügend nach, denn ihr Hund biss im Gerangel den Geschädigten. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung war es für die Beschuldigte voraussehbar und es liegt auch nicht ausserhalb jeglicher Lebenserfahrung, dass ein Hund eine andere Person verletzen könnte, wenn es zu einem Konflikt mit dem Hundehalter kommt. Die Beschuldigte hätte mit den richtigen Vorkehrungen verhindern können, -3-