Der eingetragene Halter des Hundes war der Ehemann der Beschuldigten. Da die Beschuldigte den Hund oft bei sich hatte und sich auch entsprechend um den Hund kümmerte, gilt sie ebenfalls als Hundehalterin und hatte damit die Pflicht, den Hund so zu halten, dass er Menschen und Tiere nicht gefährdet (Art. 77 TSchV). Dieser Pflicht kam die Beschuldigte jedoch nicht genügend nach, denn ihr Hund biss im Gerangel den Geschädigten.