Sie begab sich darauf auf das Nachbarsgrundstück, d.h. das Grundstück des Geschädigten 2 (D._____), ging unberechtigt durch dessen Garten und versteckte sich dort neben dem Haus hinter einem Gebüsch, wo sie das zuvor entwendete Paket öffnete und die darin befindlichen in Plastik eingepackten Kleidungsstück entnahm. Die Beschuldigte verliess danach den Garten mit den entwendeten Kleidungsstücken.