Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2023.195 (ST.2022.37; STA.2019.7434) Urteil vom 22. Mai 2024 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Wanner Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Privatkläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Brändli, […] Beschuldigte B._____, geboren am tt.mm.1972, von Italien, […] verteidigt durch Marco M. Jauner, […] Gegenstand Diebstahl, Hausfriedensbruch, fahrlässige Körperverletzung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verurteilte die Beschuldigte mit Strafbefehl vom 25. Januar 2022 wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und fahrlässiger Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 1'200.00, Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage. Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 30. August 2019 begab sich die Beschuldigte, welche mit dem Hund "Stella" (Rasse Volpino) unterwegs war, in Q._____ über den Vorplatz der Liegenschaft R-Strasse 1 zum Eingang der Liegenschaft und behändigte das dort deponierte Zalando-Paket der Geschädigten 1 (C._____). Die Be- schuldigte nahm das Paket in der Absicht an sich, die darin befindlichen Waren in unbestimmter Höhe für sich zu behalten und sich dadurch zu bereichern. Sie begab sich darauf auf das Nachbarsgrundstück, d.h. das Grundstück des Geschädigten 2 (D._____), ging unberechtigt durch dessen Garten und versteckte sich dort neben dem Haus hinter einem Gebüsch, wo sie das zuvor entwendete Paket öffnete und die darin befindlichen in Plastik eingepackten Kleidungsstück entnahm. Die Beschuldigte verliess danach den Garten mit den entwendeten Kleidungsstücken. Der Zivil- und Strafkläger (A._____), welcher die Entwendung der Klei- dungsstücke beobachtete, ging zur Beschuldigten und konfrontierte sie da- mit. Die Beschuldigte leugnete anfänglich, übergab dann die Sachen aber dem Zivil- und Strafkläger. Als es den Anschein machte, dass die Beschul- digte weggehen wollte, hielt der Zivil- und Strafkläger die Beschuldigte auf und sagte, dass er die Polizei verständigen werde. Es kam darauf zu einem Gerangel, wobei die Beschuldigte nicht mehr auf ihren Hund achtete. Der Hund "Stella", welcher zwar an der Leine war, aber von der Beschuldigten nicht mehr kontrolliert wurde, biss den Zivil- und Strafkläger schliesslich in die rechte Wade. Der Zivil- und Strafkläger erlitt eine Bisswunde, mit sicht- barer Einbissstelle. Der eingetragene Halter des Hundes war der Ehemann der Beschuldigten. Da die Beschuldigte den Hund oft bei sich hatte und sich auch entspre- chend um den Hund kümmerte, gilt sie ebenfalls als Hundehalterin und hatte damit die Pflicht, den Hund so zu halten, dass er Menschen und Tiere nicht gefährdet (Art. 77 TSchV). Dieser Pflicht kam die Beschuldigte jedoch nicht genügend nach, denn ihr Hund biss im Gerangel den Geschädigten. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenser- fahrung war es für die Beschuldigte voraussehbar und es liegt auch nicht ausserhalb jeglicher Lebenserfahrung, dass ein Hund eine andere Person verletzen könnte, wenn es zu einem Konflikt mit dem Hundehalter kommt. Die Beschuldigte hätte mit den richtigen Vorkehrungen verhindern können, -3- dass ihr Hund den Geschädigten beisst, nämlich indem sie genügend Ab- stand gehalten und den Hund zurückgehalten hätte. Es wäre der Beschul- digten zuzumuten gewesen, ihren Hund entsprechend zu beaufsichtigen, so dass sie die Kontrolle über den Hund gehabt hätte. 1.2. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschuldigte am 2. Februar 2022 Ein- sprache, woraufhin die Staatsanwaltschaft den zur Anklage erhobenen Strafbefehl mitsamt den Akten am 9. März 2022 an das Bezirksgericht Lenzburg zur Durchführung des Hauptverfahrens überwies. 2. 2.1. Mit Urteil vom 13. Juli 2022 erkannte die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg: 1. Die Beschuldigte ist schuldig - des Diebstahls gemäss Art. 139 Abs. 1 StGB - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB - der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB 2. Die Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbe- stimmungen sowie Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB zu 60 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 30.00, d.h. CHF 1'800.00 und einer Busse von CHF 450.00, ersatzweise 15 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staats- gebühr von CHF 1'200.00 sowie den Auslagen von CHF 1'422.00, insge- samt CHF 2'622.00, zu bezahlen. Die Dolmetscherkosten trägt der Staat. 5. Die Beschuldigte hat die Anklagegebühr von CHF 900.00 zu bezahlen. 6. Die Beschuldigte hat ihre Parteikosten selber zu tragen. 7. Die Beschuldigte hat dem Zivilkläger A._____ CHF 100.00 als Genugtu- ung zu bezahlen. -4- 8. Die Beschuldigte hat dem Zivilkläger A._____ für die Vertretung in Bezug auf seine Zivilklage die gerichtlich auf CHF 732.10 (inkl. MWSt CHF 52.35) festgesetzten Parteikosten zu ersetzen. 2.2. Der Beschuldigten wurde das obgenannte Urteil im Dispositiv am 21. Juli 2022 zugestellt. Nachdem sie mit Eingabe vom 22. Juli 2022 Berufung er- klärt hatte, eröffnete ihr die Vorinstanz das begründete Urteil am 28. Juli 2023. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 16. August 2023 hat die Beschuldigte das vo- rinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Sie beantragt insbeson- dere einen Freispruch und die Abweisung der Genugtuungsforderung des Privatklägers. 3.2. Mit Eingabe vom 29. August 2023 verzichtete der Privatkläger auf einen Nichteintretensantrag und auf eine Anschlussberufung. 3.3. Mit Eingabe vom 11. September 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf einen Nichteintretensantrag und auf eine Anschlussberufung. 3.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. September 2023 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. 3.5. Die Beschuldigte hielt mit Berufungsbegründung vom 20. Dezember 2023 an ihren eingangs gestellten Anträgen fest. 3.6. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit der Berufungsantwort vom 17. Ja- nuar 2024 die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge. 3.7. Mit Berufungsantwort vom 23. Februar 2024 forderte der Privatkläger die kostenfällige Abweisung der Berufung. 3.8. Die Beschuldigte nahm am 8. April 2024 zu den Berufungsantworten Stel- lung (Replik). -5- 3.9. Mit Eingabe vom 29. April 2024 liess der Privatkläger die Kostennote sei- nes Rechtsanwalts einreichen und verzichtete auf eine Stellungnahme. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschuldigte verlangt betreffend allen Anklagepunkten einen Frei- spruch. Ferner beanstandet sie die Strafzumessung und hat (ohne weitere Begründung) die mit den beantragten Freisprüchen zusammenhängenden Punkte angefochten. Das vorinstanzliche Urteil ist damit vollumfänglich strittig und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte wegen Diebstahls, Hausfrie- densbruchs und fahrlässiger Körperverletzung (vorinstanzliches Urteil E. 3 f.). Die Beschuldigte bringt zusammengefasst vor, sie habe das Paket nicht entwendet. Es gebe keine Beweise, dass sie das Paket angefasst und/oder fortgeschafft habe. Vielmehr habe der Privatkläger das Paket erst nach- träglich an den Ort des Geschehens gebracht (Berufungsbegründung S. 17 f.). Ihr Hund habe den Privatkläger zudem auch nicht gebissen (Berufungs- begründung S. 23 Ziff. 58). Vielmehr sei der Privatkläger gegen sie tätlich geworden (Berufungsbegründung S. 10 Ziff. 25). Die Beschuldigte bringt vor, dass die Aussagen des Privatklägers Schutzbehauptungen darstellten (Berufungsbegründung S. 8). Die Vorinstanz habe die Umstände und Aus- sagen nicht gewürdigt oder nicht richtig gewürdigt (vgl. Berufungsbegrün- dung S. 4 ff. bsp. Ziff. 5 und 45 [DNA-Gutachten und Arztbericht vs. Aus- sagen des Privatklägers], Ziff. 11 [Tatort vs. Wohnort], Ziff. 13-16 [Verlet- zungsbild der Beschuldigten], Ziff. 28 f. [Motiv des Privatklägers], Ziff. 32- 34 [Übersetzungsfehler], Ziff. 38-43 [Zeugenaussagen]), weshalb zugleich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliege (Berufungs- begründung S. 6 Ziff. 13, S. 16 Ziff. 42). Weiter moniert die Beschuldigte die rechtlichen Qualifikationen in verschiedener Hinsicht und macht Recht- fertigungsgründe geltend (Berufungsbegründung S. 19 f. Ziff. 49 f., S. 21 f. Ziff. 51-53, S. 22 ff. Ziff. 56-62). Die Staatsanwaltschaft führt zu den fehlenden DNA-Spuren auf dem Paket aus, dieses sei erst über ein Jahr nach dem Vorfall sichergestellt worden. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschuldigte sich die Ver- letzungen nicht ohne Dritteinwirkung hätte zuziehen können. Ferner nimmt die Staatsanwaltschaft zu einzelnen Fragen der rechtlichen Qualifizierung des Sachverhalts Stellung (Berufungsantwort). -6- Der Privatkläger erachtet das vorinstanzliche Urteil als schlüssig und nach- vollziehbar (Berufungsantwort S. 4 Rz. 2, S. 8 Rz. 17). Er legt insbeson- dere dar, dass es durchaus Sinn gemacht habe, dass die Beschuldigte mit dem Paket in die von ihrer Wohnung entgegengesetzte Richtung wegge- laufen sei, anstatt mit dem Paket durchs Dorf zu spazieren und zuhause der Freundin des Sohnes Auskunft darüber zu geben (Berufungsantwort S. 5 f. Rz. 5). Der Privatkläger nimmt zudem Stellung zur Entstehung der Verletzung der Beschuldigten (Berufungsantwort S. 6 f. Rz. 6-10), zur feh- lenden Beeinflussung der Zeugin E._____ (Berufungsantwort S. 8 Rz. 1), der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage sowie der Zeugen F._____ und G._____ (Berufungsantwort S. 11 ff. Rz. 25, 27, 28-33, 34-36), zu den angeblichen Übersetzungsfehlern und den Widersprüchen diesbezüglich (Berufungsan- twort S. 9 f. Rz. 20-24) sowie zur fehlenden Aussagekraft der fehlenden DNA-Spuren auf dem Paket (Berufungsbegründung S. 14 f. Rz. 37-41). 2.2. 2.2.1. Zunächst ist auf den Vorwurf der Beschuldigten der Verletzung des An- spruchs des rechtlichen Gehörs einzugehen. Die Vorinstanz soll sich nicht (hinreichend) mit den Aussagen des Privatklägers und den diesen wider- sprechenden anderen Beweisen (DNA-Gutachten, Arztberichte, Aussage des Zeugen F._____) befasst haben (Berufungsbegründung S. 6 Ziff. 13, S. 16 Ziff. 42). 2.2.2. Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Privatklägers und der Beschul- digten sowie der Zeugen E._____, F._____ und G._____ (recte: G._____ [act. 47]) und zeigte auf, aufgrund welcher Überlegungen sie den angeklag- ten Sachverhalt als ausgewiesen erachtete (vorinstanzliches Urteil E. 3). Sie legte alsdann abschliessend dar, weshalb die fehlenden DNA-Spuren auf dem Paket am Beweisergebnis nichts ändern würden (vorinstanzliches Urteil E. 3.8). Damit ist die Vorinstanz auf die für den Entscheid wesentli- chen Punkte eingegangen und hat aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) liegt nicht vor. 2.3. Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt korrekt festgestellt hat. 2.3.1. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüber- windbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach einer objektiven Sachlage -7- aufdrängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und abso- lute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach er- folgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu begründen vermag (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 144 IV 345 E. 2.2.3). 2.3.2. In sachverhaltlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die Beschuldigte am Morgen des 30. August 2019 mit ihrem Hund spazieren ging, dabei am Haus des Privatklägers (R-Strasse 1, Q._____) vorbeikam und es an- schliessend, ca. um 8.45 bis 9 Uhr, an der R-Strasse 3 in Q._____, zu einer Auseinandersetzung zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger ge- kommen ist (vgl. Aussage der Beschuldigten vom 28. November 2019 [act. 93 f.]; Aussage des Privatklägers vom 17. September 2019 [act. 82 Ziff. 5]). Dabei hat der Privatkläger das Mobiltelefon der Beschuldigten an sich genommen (vgl. Aussage der Beschuldigten vom 28. November 2019 [act. 98 Ziff. 64 ff.]; Aussage des Privatklägers vom 17. September 2019 [act. 82 Ziff. 5]) und die Beschuldigte zog sich insbesondere am rechten Fuss eine Sprunggelenkfraktur zu (vgl. Aussage der Beschuldigten vom 28. November 2019 [act. 95 Ziff. 32, act. 96 Ziff. 43]; Berichte des Spitals Muri [act. 33, 183.7]). Der Privatkläger ging daraufhin mit dem Mobiltelefon der Beschuldigten zurück zu seinem Haus (R-Strasse 1, Q._____) und kam wenig später in Begleitung seiner Ehefrau wieder an die R-Strasse 3, wo die Beschuldigte mit ihrem Hund beim Unterstand auf dem (Treppen-)Ab- satz sass (vgl. Aussage der Beschuldigten vom 28. November 2019 [act. 94 Ziff. 28-30]; Aussage des Privatklägers vom 25. Mai 2020 [act. 129 Ziff. 27]; Foto [act. 103, 106]). Alsdann gab der Privatkläger in Anwesenheit einer Passantin (Zeugin E._____) der Beschuldigten ihr Mobiltelefon zu- rück (vgl. Aussage der Beschuldigten vom 28. November 2019 [act. 98]; Aussage des Privatklägers vom 25. Mai 2020 [act. 129 Ziff. 27]). 2.3.3. Zum strittigen Sachverhalt ergibt sich aus den Akten Folgendes: 2.3.3.1. Gemäss Polizeibericht konnte die Beschuldigte am Tattag vor Ort vor ihrem Abtransport mit der Ambulanz wegen Verständigungsschwierigkeiten nicht befragt werden. Sie habe sich während der Klärung des Sachverhalts äus- serst unkooperativ verhalten (act. 69). Die Beschuldigte wurde alsdann am 28. November 2019 erstmals zur Auseinandersetzung mit dem Privatkläger am 30. August 2019 befragt. Sie gab dabei an, sie sei mit ihrem Hund auf -8- dem Trottoir gelaufen, ihr Hund habe das "Geschäft" gemacht, als ihr plötz- lich jemand zugerufen und dann begonnen habe, sie anzuschreien und ih- rem Hund einen Tritt versetzt habe. Sie habe diesem Herrn gesagt, was er da mache, er mache dem Hund weh. Plötzlich habe er ihr einen Faust- schlag gegeben. Sie habe versucht auszuweichen und er habe ihr einen Tritt an den rechten Fuss gegeben. Sie sei nachher zu Boden gefallen (act. 93 Ziff. 9). Sie habe geweint vor Schmerzen. Der Mann sei weggegan- gen (act. 94 Ziff. 27). Sie sei nirgends hingegangen. Sie sei dortgeblieben (act. 94 Ziff. 29). Zum Vorhalt, beim Eintreffen der Polizei sei sie auf der Treppe an der R-Strasse 3 gesessen, gab die Beschuldigte an, dass das so gewesen sei, weil ihr Hund sie dorthin gezogen habe. Er habe sie dorthin geschleift (act. 95 Ziff. 31 f.). Von einem Zalando-Paket wisse sie nichts (act. 95 Ziff. 35). Ihr Hund habe den Privatkläger nicht gebissen (act. 96 Ziff. 42). Diese Aussage bestätigte die Beschuldigte bei der Konfrontations- einvernahme vom 25. Mai 2020 (act. 127 Ziff. 5, act. 131 Ziff. 39). Sie führte bei der Konfrontationseinvernahme ergänzend/präzisierend aus, der Privatkläger sei nach ihrem Sturz erschrocken und rennend zu seinem Haus zurückgegangen (act. 127 Ziff. 25). Der Privatkläger sei [zuvor] auf sie zugekommen und habe sie angeschrien, weil ihr Hund im Wiesland ge- pinkelt habe (act. 130 Ziff. 31). Die Beschuldigte bestätigte ferner, dass ihr Hund sie nach dem Sturz auf dem Trottoir hinter das Gebüsch (vgl. Foto [act. 103, 106]) gezogen habe (act. 135 f. Ziff. 70 f., 74). Bei der bezirksge- richtlichen Verhandlung gab die Beschuldigte an, der Privatkläger habe sich aufgeregt, weil ihr Hund auf seinem Platz uriniert habe. Sie habe sich nach dem Sturz zu ihrem Hund hinbewegen wollen, um diesen zu beruhi- gen und um an diesem sehr heissen Tag aus der Sonne zu gehen (act. 250). Es fällt auf, dass sich aus der ersten Aussage der Beschuldigten keine nachvollziehbare Erklärung ergibt, weshalb der Privatkläger sich über die Beschuldigte und ihren Hund derart aufgeregt haben soll, dass er den Hund trat und die Beschuldigte tätlich anging. Sie gab dazu bloss an, ihr Hund sei auf den Hausplatz des Privatklägers gelaufen (act. 95 Ziff. 37). Sie er- wähnte damals noch nicht, dass ihr Hund nicht nur auf das Wiesland des Grundstücks an der R-Strasse 3, sondern auch auf den Platz des Privat- klägers uriniert haben soll. Eine solch nachgeschobene Begründung zum Motiv des Privatklägers für sein Verhalten erscheint nicht sehr überzeu- gend, wäre doch zu erwarten, dass die Beschuldigte den Grund für die Streitigkeit bei erster Gelegenheit sofort nennt. Hinzu kommt, dass das von der Beschuldigten Geschilderte in verschiedener Hinsicht nicht zu den An- gaben der Zeugen passt. Der Zeuge F._____, welcher einen Teil der Aus- einandersetzung aus grösserer Entfernung beobachtet hatte, beschrieb – auch wenn er von einem Schlag des Privatklägers an den Arm der Beschul- digten berichtete (act. 150 Ziff. 11) – keine einseitige tätliche Einwirkung des Privatklägers auf die Beschuldigte gesehen zu haben. Vielmehr berich- tete er von einem Gerangel mit gegenseitigem "Schüpfen" (act. 150 Ziff. 9, -9- act. 152 Ziff. 34, act. 240). Er konnte sodann keinen Tritt des Privatklägers und keinen daraufhin erfolgten Sturz der Beschuldigten beobachten, ob- wohl dies gemäss der Beschuldigten alles innert Kürze passiert sein soll (Beschuldigte: Er hat mir mit der rechten Hand und mit dem rechten Fuss einen Schlag/Tritt gegeben [act. 137 Ziff. 83]. [Nach dem Tritt?] Ich bin zu Boden gefallen [act. 137 Ziff. 86]). Ferner schilderte der Zeuge F._____, dass er – nachdem er kurz in der Werkstatt drinnen gewesen sei – den Privatkläger ganz normal, als wäre nichts gewesen, weggehen habe sehen (act. 150 Ziff. 9, act. 240). Das widerspricht der zweiten Aussage der Be- schuldigten, der Privatkläger sei erschrocken und rennend zu seinem Haus gegangen. Auch betreffend die Aussage von E._____, die am 27. April 2020 als Auskunftsperson (act. 116) und am 6. Oktober 2020 als Zeugin befragt wurde, zeigen sich Unstimmigkeiten zur Aussage der Beschuldig- ten. Zum einen erstaunt, dass die Beschuldigte dieser Zeugin vor Ort am Tattag – obwohl eine gewisse Verständigung auf Italienisch möglich war – von keinem Angriff des Privatklägers berichtete, sondern lediglich von ei- nem Sturz erzählte (act. 159 Ziff. 9) und auf Vorhalt zudem dann einzig ver- neinte, ein Paket gestohlen zu haben (act. 118 Ziff. 7 f., act. 159 Ziff. 9). Letzteres lässt auch die Aussage der Beschuldigten vor Bezirksgericht un- glaubhaft erscheinen, wonach sie bei der Einvernahme im November 2019 erstmals etwas von einem Paket gehört habe (act. 251 unten). Zum ande- ren erwähnte E._____ kein Weinen der Beschuldigten. E._____ gab viel- mehr zu Protokoll, sie habe nicht das Gefühl gehabt, dass die Beschuldigte so starke Schmerzen gehabt habe (act. 160 Ziff. 10). Die Aussage von E._____ über den von der Beschuldigten ihr geschilderten Unfallhergang passt auch zu den Berichten des Spitals Muri vom 30. August 2019, wo- nach (im Wesentlichen) ein Status nach Fehltritt (Gerangel und unklar, ob nach Fusstritt) vorliege. Mithin wird auch dort über keine Verletzungen oder Untersuchungen berichtet, die auf einen tätlichen Angriff (etwa einen Schlag) des Privatklägers gegen die Beschuldigte hinweisen würden (vgl. act. 33, 183.7). Vor diesem Hintergrund vermag die Beschuldigte aus dem Umstand, dass sie ihrer Schwiegertochter am Tattag erzählt haben soll, sie sei vom Privatkläger angegriffen worden (vgl. act. 242), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Weiter erscheint auch unglaubwürdig, dass die Beschul- digte von ihrem Hund vom Trottoir hinter das Gebüsch zum Unterstand der Liegenschaft an der R-Strasse 3 gezogen oder – wie die Beschuldigte kor- rekt übersetzt meint (Berufungsbegründung S. 12 f.) – mitgeschleppt wor- den sein soll. Eine derartige Krafteinwirkung des Hundes der Beschuldig- ten, der zu einer Standortveränderung der Beschuldigten beitrüge – sodann auch noch über mehrere Meter –, ist bei einem so kleinen Hund (Volpino [act. 96 Ziff. 44, act. 136 Ziff. 73], vgl. auch Foto [act. 106]), wie ihn die Be- schuldigte spazieren führte, nicht denkbar. Damit ist mit Blick auf die Aus- sage der Beschuldigten nicht nachvollziehbar, wie und weshalb sie sich in die Nische der Liegenschaft an der R-Strasse 3 begeben hat. Die Aussage der Beschuldigten, es sei ein heisser Tag gewesen, sie habe sich aus der - 10 - Sonne begeben wollen (act. 250), ist angesichts der Tatzeit (8.45 bis 9 Uhr) ebenfalls als unglaubhaft einzustufen. 2.3.3.2. Der Privatkläger gab zum Vorfall mit der Beschuldigten am 30. August 2019 bei der Einvernahme vom 17. September 2019 an, er habe, als er aus der Wohnungstür ins Treppenhaus gegangen sei, gesehen, wie eine Frau mit einem Hund über seinen Hausplatz in Richtung Haustüre gelaufen sei. Sie habe beim Weglaufen ein Paket unter dem Arm gehabt und sei zügigen Schrittes davongegangen. Er sei dann zur Haustüre raus und aufs Trottoir. Er habe dann gerade noch gesehen, wie sie auf das Grundstück des Nach- barn gegangen und dort hinter einem Gebüsch verschwunden sei. Sie sei dann längere Zeit nicht hervorgekommen. Sie habe schliesslich nur noch die Plastiksäcke mit den Kleidern unter den Armen gehabt, das Paket nicht mehr. Er habe sie daraufhin angesprochen. Sie habe in gebrochenem Deutsch gesagt, "Mine, mine". Er habe zu ihr gesagt, dass das nicht ihre Sachen seien. Nach längerem Hin und Her habe sie ihm die Sachen und auch die Rechnung übergeben. Er habe diese Frau nicht gekannt und sie nach ihrem Namen sowie Wohnort gefragt. Es habe den Anschein ge- macht, als wolle sie davonlaufen. Deshalb habe er ihr das Mobiltelefon, das sie in den Händen gehabt habe, weggenommen und gesagt, er übergebe dies der Polizei. Sie habe gemeint "Nein, keine Polizei!". Sie sei auf ihn losgekommen und habe ihm ihr Telefon wegreissen wollen, welches sich in seiner Hosentasche befunden habe. Dann sei noch ihr Hund gekommen und habe ihn in die Wade gebissen. Er sei dann zum Gebüsch gegangen und habe die Kartonschachtel, die noch dort gewesen sei, holen wollen. Die Frau sei ihm gefolgt und habe versucht, das Telefon aus seiner Hosen- tasche zu nehmen. Er habe sich gegen die Frau und ihren Hund gewehrt. Er habe versucht, sie auf Abstand zu halten. Plötzlich habe sich die Frau den Fuss vertreten. Er habe sie nicht gestossen. Sie habe sich selbständig den Fuss gestaucht. Das sei im Bereich der Stufen neben dem Haus ge- wesen (vgl. vom Privatkläger mitgebrachtes Foto) (act. 82 f. Ziff. 5). Der Privatkläger bestätigte diesen Ablauf der Ereignisse bei den weiteren Ein- vernahmen vom 20. Mai 2020 (act. 128 f. Ziff. 27) und 13. Juli 2022 (act. 246). Nachdem der Privatkläger bei der ersten Einvernahme zum wei- teren Verlauf nicht befragt wurde, schilderte er bei der Konfrontationsein- vernahme vom 20. Mai 2020, dass er mit den Plastiksäcken nachhause gegangen sei, er den Vorfall dann seiner Ehefrau erzählt habe, diese die Polizei benachrichtigt habe und er zurück an den Tatort gegangen sei, wo zuerst die Regionalpolizei und dann die Ambulanz eingetroffen seien. Zur gleichen Zeit, als er mit seiner Frau an den Tatort zurückgekommen sei, sei dort auch Frau E._____ dazugekommen. Da diese die Beschuldigte ge- kannt habe, habe er der Beschuldigten ihr Telefon zurückgegeben (act. 129 Ziff. 27). Diese Angaben bestätigte er alsdann auch bei der bezirksgericht- lichen Verhandlung (act. 246). - 11 - Der Privatkläger schilderte bei seinen drei Einvernahmen – und unmittelbar nach dem Vorfall auch gegenüber der Zeugin E._____ (vgl. act. 118, 159) – ohne Widersprüche, was am 30. August 2019 vorgefallen sei. Er erklärte nachvollziehbar, weshalb es zu einem Konflikt mit der Beschuldigten ge- kommen ist und weshalb er ihr das Telefon weggenommen hat. Hätte der Privatkläger die Beschuldigte aus nichtigem Grund angegriffen, wäre nicht zu erwarten, dass er die Polizei via seine Ehefrau – was aktenkundig ist (Polizeibericht [act. 67]) – herbeigerufen hätte. Es erscheint zudem wenig plausibel, dass der Privatkläger emotional und impulsiv in Verärgerung über das Urinieren des Hundes mit der Beschuldigten einen Streit angefan- gen hat, sich alsdann jedoch blitzschnell und rational ein ganzes Lügenge- bäude überlegte und um dafür Beweise zu fabrizieren, das Paket seiner Tochter aufriss. Das vom Privatkläger Geschilderte vermag auch zu erklä- ren, wie es dazu gekommen ist, dass er sich mit der Beschuldigten zuerst auf dem Trottoir stritt und dieser Konflikt alsdann hinter dem Gebüsch an der R-Strasse 3 fortgeführt wurde. Ferner passen auch die Beobachtungen des Zeugen F._____ dazu, der ein gegenseitiges Gerangel gesehen hat und der weder einen Sturz der Beschuldigten beobachten konnte noch, dass diese auf dem Trottoir gelegen hat, als der Privatkläger in unauffälliger Weise nach Hause ging. Auch die in den Arztberichten des Spitals Muri vom 30. August 2019 festgehaltene Anamnese, wonach ein Status nach Fehltritt (Gerangel und unklar, ob nach Fusstritt) vorliege (vgl. act. 33, 183.7), spricht für den vom Privatkläger geschilderten Geschehensablauf. Schlüssig erscheint auch, dass der Privatkläger vom Hund der Beschuldig- ten gebissen wurde, ohne dass er diesen zuvor getreten hat. Denn zum einen ist die Beschuldigte bzw. ihre Familie mit ihrem Hund ausweislich der Akten nicht zum Tierarzt gegangen (act. 130 Ziff. 36). Zum anderen ist ein Biss beim Privatkläger fotografisch dokumentiert und es liegt diesbezüglich ein Arztbericht vom 30. August 2019 vor, wonach dieser eine Einbissstelle an der rechten Wade habe (act. 87 f.). Schliesslich kommt auch kein ande- res Tier für diese Bissverletzung beim Privatkläger in Frage. Die Beschul- digte gab selbst an, dass nur der Privatkläger, sie und ihr Hund bei dieser Auseinandersetzung anwesend gewesen seien (act. 133 Ziff. 54). Ferner kann auch darauf hingewiesen werden, dass der Hund der Beschuldigten nach dem Vorfall gemäss der Zeugin E._____ immer noch "recht" aggres- siv war (act. 159 Ziff. 9). Die Ausführungen der Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung, wonach ihr Hund keine Zähne mehr ge- habt habe und die Bisswunde daher nicht von diesem stammen könne (act. 249), sind als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Ansonsten hätte die Beschuldigte dies bereits bei ihren früheren Einvernahmen (vgl. act. 96, 131, 138) vorgebracht und nicht erst bei der bezirksgerichtlichen Verhand- lung, nachdem ihr Hund nun verstorben ist (act. 249) und ihre Aussage nicht mehr geprüft werden kann und sie auch ansonsten keine Bescheini- gung (bsp. vom Tierarzt) einreicht, dass ihr Hund keine Zähne mehr gehabt habe. - 12 - 2.3.3.3. Mit der Vorinstanz (E. 3.8) ist festzuhalten, dass die Aussagen des Privat- klägers glaubhaft sind und jene der Beschuldigten als unglaubhaft einzu- stufen sind. Daran ändert – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – der Um- stand nichts, dass auf dem Zalando-Paket keine DNA-Spuren der Beschul- digten festgestellt werden konnten. Dies beweist im Umkehrschluss näm- lich nicht, dass sie das Paket nicht in den Händen hatte. Wie den Akten zu entnehmen ist, gab es am Paket verschiedene DNA-Spuren, die nicht in- terpretiert werden konnten (act. 22.8). Dies erstaunt im vorliegenden Fall nicht weiter mit Blick auf den vom Privatkläger geschilderten Geschehens- ablauf, wonach er der Beschuldigten das Paket wegnahm, dieses nach Hause trug und schliesslich wieder an den Tatort brachte, und nachdem das Paket schlussendlich erst ein Jahr nach dem Vorfall durch die Strafver- folgungsbehörden sichergestellt wurde (act. 22.2). Ebenso wenig gibt die von der Beschuldigten erlittene Verletzung Anlass, an den glaubhaften Aussagen des Privatklägers zu zweifeln. Gemäss Pschyrembel entsteht eine Knöchelfraktur (Malleolarfraktur) – wie sie die Beschuldigte erlitt (act. 33, 183.7) – häufig durch indirekte Gewalt (Umknicken des Fusses) (https://www.pschyrembel.de/Malleolarfraktur/K0BTA/doc/). Es besteht so- mit kein Widerspruch zwischen dem Verletzungsbild und der Aussage des Privatklägers, wonach sich die Beschuldigte ohne direkte Fremdeinwirkung verletzt habe (vgl. act. 83 Ziff. 5). Entgegen der Beschuldigten (Berufungs- begründung S. 5 Ziff. 11) ist auch erklärbar, weshalb sie nach Behändigung des Pakets damit nicht nach Hause ging. Die Beschuldigte wollte das Paket unbemerkt – hinter einem Gebüsch – auspacken, was ein sinnvolles Vor- gehen ist. In einem kleinen Dorf wie Q._____ ist es durchaus möglich, dass sich ein Passant daran erinnert, wenn die Beschuldigte mit einem Paket vom Spaziergang mit dem Hund nach Hause geht, oder bei einer Begeg- nung mit der Beschuldigten bemerkt, dass das Paket nicht an diese adres- siert ist. Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt. 2.4. 2.4.1. Die Vorinstanz hat die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zum Dieb- stahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) dargelegt und aufgezeigt, dass vorliegend der objektive und subjektive Tatbestand erfüllt sind (vorinstanzliches Urteil E. 4.1.1-4.1.2). Auf diese unbestrittenen Erwägungen wird verwiesen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.4.2. Zu prüfen ist aufgrund der Vorbringen der Beschuldigten, ob die Vorinstanz zu Recht Art. 172ter StGB nicht angewendet hat. Die Beschuldigte macht diesbezüglich geltend, mit Blick auf das Deliksgut von Fr. 277.70 komme Art. 172ter StGB zur Anwendung, wobei diesbezüglich ein Strafantrag fehle (Berufungsbegründung S. 19 f. Ziff. 49 f.). Zum einen übersieht die Be- schuldigte, dass ein Strafantrag vom 13. September 2019 von C._____ - 13 - vorliegt (act. 77). Zum anderen verkennt die Beschuldigte mit ihrer Argu- mentation – worauf bereits die Vorinstanz verwies (vorinstanzliches Urteil E. 4.1.3) –, dass für die Anwendung von Art. 172ter StGB nicht der Erfolg (d.h. Vermögenswert kleiner als Fr. 300.00), sondern der Vorsatz massge- bend ist und Eventualvorsatz reicht (BGE 142 IV 129 E. 3.1; Urteil des Bun- desgerichts 6B_1054/2021 vom 11. März 2022 E. 2.1.1). Beim Diebstahl des Zalando-Pakets wusste die Beschuldigte nicht, ob sie damit eine Sache stiehlt, die mehr als Fr. 300.00 wert ist oder nicht. Bei einem Zalando-Paket kommt die Möglichkeit eines Deliktsbetrages von mehr als Fr. 300.00 ohne weiteres in Betracht, dies insbesondere bei einem etwas grösseren Zalando-Paket, das mehrere Artikel beinhalten kann (vgl. Foto des Pakets [act. 104 f.]). Die Beschuldigte musste daher damit rechnen, dass sie eine Sache stiehlt, die einen Wert von mehr als Fr. 300.00 hat, bestanden doch hier keine konkreten Indizien, die für die Beschuldigte den Schluss nahe- legten, dass das gestohlene Paket nur einen geringfügigen Vermögenswert beinhaltet. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschuldigte mit Eventualvorsatz handelte, mithin dass ihr auch ein Paket willkommen ge- wesen wäre, das mehr als Fr. 300.00 wert ist. Der vorinstanzliche Schuld- spruch wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB ist zu bestäti- gen. 2.5. 2.5.1. Zum vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs führt die Beschuldigte aus, dass die Liegenschaft an der R-Strasse 3 nicht umfriedet sei. Gemäss Anklage seien der Vorplatz und Garten nicht eingezäunt, wes- halb gestützt auf den umschriebenen Sachverhalt, an welchen das Gericht gebunden sei, eine Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs nicht möglich sei. Ferner macht die Beschuldigte hinsichtlich des Hausfriedensbruchs eine Notstandssituation geltend (Berufungsbegründung S. 21 f. Ziff. 51- 53). Die Staatsanwaltschaft legt dar, der Garten von D._____ sei an der von der Beschuldigten betretenen Stelle durch das Gebüsch umfriedet gewesen, eine abschliessende Umfriedung sei nicht erforderlich (Berufungsantwort). 2.5.2. Die Anklageschrift bezeichnet unter anderem möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Ge- genstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last ge- legten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. - 14 - Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Ge- hör (Informationsfunktion: BGE 147 IV 439 E. 7.2; 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweise). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigun- gen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorge- nommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 145 IV 407 E. 3.3.2 S. 421 mit Hinweisen). Im Strafbefehl vom 25. Januar 2022 (act. 199 ff.), der hier als Anklage- schrift gilt (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO), wird der Beschuldigten u.a. Haus- friedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB vorgeworfen. Es wird ihr diesbe- züglich vorgehalten, sie habe sich auf das Grundstück von D._____ bege- ben, sei unberechtigt durch dessen Garten gegangen und habe sich dort neben dem Haus hinter dem Gebüsch versteckt. Dass dieser Garten um- friedet gewesen sei, wird in der Anklage damit nicht (explizit) dargelegt. Es wird jedoch auf das Gebüsch hingewiesen. Zudem wird der Gesetzesartikel vollständig zitiert, mithin festgehalten, dass sich des Hausfriedensbruchs u.a. schuldig macht, wer in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz oder Garten unrechtmässig eindringt. Insgesamt wird da- mit der massgebliche Sachverhalt, aufgrund dessen sich die Beschuldigte des Hausfriedensbruchs strafbar gemacht haben soll und wie der Garten von D._____ abgegrenzt gewesen sein soll, hinreichend umschrieben. Die Beschuldigte wusste, was ihr vorgeworfen wird. Eine Verletzung des An- klagegrundsatzes liegt nicht vor, zumal selbst eine fehlerhafte und unprä- zise Anklage zu keinem Freispruch führen würde, solange die beschuldigte Person – wie hier – weiss, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023 E. 4.1). 2.5.3. Die Vorinstanz hat die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zum Haus- friedensbruch (Art. 186 StGB) dargelegt (vorinstanzliches Urteil E. 4.2.1). Darauf wird verwiesen. Zutreffend in diesem Zusammenhang und hier nochmals zu erwähnen ist, dass vom Hausfriedensbruch auch der unmit- telbar zu einem Haus gehörende umfriedete Garten zählt. Umfriedet be- deutet, dass solche Flächen umschlossen sein müssen, etwa durch Zäune, Mauern oder Hecken. Massgebend ist die Erkennbarkeit der Abgrenzung und nicht deren Lückenlosigkeit (BGE 141 IV 132 E. 3.2.4). - 15 - Gemäss dem erstellten Sachverhalt hat sich die Beschuldigte mit dem ge- stohlenen Zalando-Paket hinter die Hecke auf dem Grundstück von D._____ begeben, wo sie sich später das Sprunggelenk brach (vgl. Foto [act. 106]). Sie hatte unbestrittenermassen keine Einwilligung von D._____ für das Betreten des Grundstücks. Entsprechend hat dieser am 30. August 2019 auch einen Strafantrag gestellt (act. 79). Wie auf den Fotografien in den Akten zu sehen ist, reicht das dreieckförmige Gebüsch, das aus meh- reren Sträuchern besteht, praktisch bis an die Hauswand, wo sich eine überdachte Nische mit einer Sitzgelegenheit befindet (act. 102 f.). Das Ge- büsch reicht an dieser Hauswand von der vorderen bis zur hinteren Haus- ecke. Ferner wird das Trottoir auf der Höhe dieses Gebüschs noch durch eine wenige Zentimeter hohe und breite Bordsteinkante abgegrenzt. Damit ist der massgebliche Gartenteil (Weg entlang der Hauswand und Nische), welchen die Beschuldigte unberechtigt betrat, als umfriedet einzustufen. Es ist irrelevant, ob das Grundstück von D._____ gesamthaft umfriedet ist. Ins- besondere ist nicht entscheidend, dass die Wiese, wo sich der Hund der Beschuldigten versäubert hat (vgl. act. 93 Ziff. 16 i.V.m. act. 102), oder der hinter dem Wohnhaus angebaute Schopf mit Wiese nicht umfriedet sind. Bei Bauernhäusern mit einem grösseren Grundstück ist es durchaus üblich, dass von den Grundstückeigentümern nur ein Teil ihres Grundstückes als unmittelbar zum Haus gehörender und abgegrenzter Garten (und Hof) be- nützt wird, wobei dieser Teil alsdann dem Schutz des Hausrechts unter- steht. Nachdem die Umfriedung des Gartenweges entlang des Hauses ohne Weiteres erkennbar ist, ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte den Hausfriedensbruch vorsätzlich begangen hat. Der Tatbestand ist er- füllt. 2.5.4. Wie bereits dargelegt (hiervor: E. 2.3.3.1 in fine), ist als Schutzbehauptung einzustufen, dass sich die Beschuldigte wegen der Sonne und Hitze in den Schatten begeben hat. Im Übrigen übersieht die Beschuldigte, dass es da- für – selbst wenn Hitze bestanden hätte – zum Tatzeitpunkt keinen Grund gab. Als sich die Beschuldigte hinter dem Gebüsch mit dem Zalando-Paket versteckte, um dieses zu öffnen, hatte sie noch gar keine Verletzungen. Für den angeklagten Hausfriedensbruch besteht somit kein Rechtfertigungs- /Schuldausschussgrund. Die Beschuldigte hat sich des Hausfriedens- bruchs strafbar gemacht. 2.6. 2.6.1. In Bezug auf die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung wird in der Berufung gerügt, dass nur eine Tätlichkeit vorliege, eine solche fahrläs- sig nicht strafbar sei. Ferner bestehe ein Rechtfertigungsgrund, der Privat- kläger habe mit der unverhältnismässigen Wegnahme des Mobiltelefons - 16 - die Grundlage für die Tätlichkeit geliefert (Berufungsbegründung S. 22 ff. Ziff. 56-62). Der Privatkläger führt aus, er sei vom Hund der Beschuldigten gebissen worden und die dadurch erlittene Verletzung stelle nicht bloss eine Tätlich- keit dar (Berufungsantwort S. 16 f. Rz. 46-48). 2.6.2. 2.6.2.1. Nach Art. 125 StGB wird bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Kör- per oder an der Gesundheit schädigt. Eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB ist demgegenüber anzunehmen bei einer das allgemein übli- che und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Ein- wirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 134 IV 189 E. 1.2; 119 IV 25 E. 2a; 117 IV 14 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1087/2022 vom 16. Januar 2023 E. 7.3; 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 1.3; 6B_966/2018 vom 10. Ja- nuar 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratz- wunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverlet- zung zum Tatbestand der Tätlichkeiten begrifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189 E. 1.3 mit Hinweisen). Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne einer einfachen Körper- verletzung (BGE 107 IV 40 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.2.2; 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021 E. 4.1.). Wie bereits festgestellt, wurde der Privatkläger vom Hund der Beschuldig- ten in die rechte Wade gebissen. Gemäss Arztbericht vom 30. August 2019 zeigte sich dort anschliessend eine Einbissstelle, die leicht gerötet war (act. 87). Auf dem Foto ist zudem zu sehen, dass sich ein leichter Bluter- guss gebildet hat (act. 88). Der Arzt verordnete dem Privatkläger deshalb Schonung, tägliche Desinfektion, dreimal täglich kühlen und zweimal täg- lich eine Antibiotikasalbe (Fucidincreme). Nach drei Tagen sei eine Nach- kontrolle nötig (act. 87). Der Biss erforderte somit eine mehrtägige Behand- lung, weshalb die erlittene Verletzung als einfache Körperverletzung und nicht als Tätlichkeit zu qualifizieren ist. 2.6.2.2. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den übrigen Tatbestandsmerkmalen der fahrlässigen Körperverletzung sind unbestritten (vorinstanzliches Urteil E. 4.3.2), weshalb auf diesbezüglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen wird (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Tatbestand von Art. 125 Abs. 1 StGB ist erfüllt. - 17 - 2.6.3. Aus dem Umstand, dass der Privatkläger der Beschuldigten ihr Mobiltele- fon weggenommen hat und der Privatkläger dann im Rahmen der Versuche der Beschuldigten, dieses wiederzubekommen, von deren Hund gebissen wurde, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beschuldigte wurde vom Privatkläger auf frischer Tat erwischt, wie sie einen Diebstahl – mithin ein Verbrechen (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB) – zum Nachteil der Tochter des Privatklägers beging. Gemäss den glaubhaften Ausführun- gen des Privatklägers habe die Beschuldigte, die der Privatkläger damals noch nicht kannte, Anstalten gemacht, davonzulaufen (act. 82 Ziff. 5, act. 129 Ziff. 27). Polizeiliche Hilfe zur Festnahme der Beschuldigten konnte der Privatkläger nicht rechtzeitig erlangen. In einem solchen Fall darf eine Privatperson wie der Privatkläger den Täter vorläufig festnehmen. Art. 218 Abs. 1 StPO statuiert diesbezüglich einen ausserstrafgesetzlichen Rechtfertigungsgrund, womit die Handlung im Sinn von Art. 14 StGB ge- setzlich erlaubt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_358/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.1). Der Privatkläger hat mit der Wegnahme des Mobiltelefons der Beschuldigten, um dieses der Polizei zu übergeben, damit die Identität der Beschuldigten festgestellt werden kann (vgl. act. 83 Ziff. 5, act. 129 Ziff. 27), die Beschuldigte zwar nicht vorläufig festgenommen. Sein Vorge- hen verfolgt jedoch denselben Zweck und griff weniger stark in die Rechts- stellung der Beschuldigten ein. Es ist daher als verhältnismässige Wahrung von berechtigten Interessen (vgl. BGE 147 IV 297 E. 2.7; 146 IV 297 E. 2.2.1; 129 IV 6 E. 3.3) einzustufen und damit als gerechtfertigt anzuse- hen. Der Privatkläger hat sich somit nicht in eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung begeben, was das Verhalten der Beschuldigten rechtfer- tigen könnte. Vielmehr hätte diese die vorübergehende Wegnahme ihres Mobiltelefons zur Täteridentifizierung – wie eine vorläufige Festnahme – dulden müssen. Indem die Beschuldigte versuchte, ihr Mobiltelefon vom Privatkläger gewaltsam wiederzubekommen und dabei fahrlässig verur- sachte, dass ihr mitgeführter Hund den Privatkläger biss, hat sie sich der fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers schuldig ge- macht. 3. 3.1. Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte wegen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und fahrlässiger Körper- verletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Ta- gessätzen zu Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 450.00, Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage (vorinstanzliches Urteil E. 5). Die Beschuldigte ist der Ansicht, hinsichtlich des Diebstahls liege ein leich- tes Verschulden vor. Aus der Tatzeit (tagsüber) ergebe sich kein Anhalts- punkt für eine kriminelle Energie. Zudem sei die Entscheidungsfreiheit nicht straferhöhend zu berücksichtigen, sodass eine Geldstrafe von - 18 - 40 Tagessätzen angemessen sei (Berufungsbegründung S. 25 f.). Für den Hausfriedensbruch sei eine Erhöhung um 5 Tagessätze angezeigt, habe sie sich doch lediglich wegen ihrer Verletzungen auf das Grundstück bege- ben (Berufungsbegründung S. 26). Betreffend die einfache Körperverlet- zung sei eine Erhöhung um 5 Tagessätze angemessen, sei die Verletzung doch nur marginal und selbst verschuldet (Berufungsbegründung S. 26). 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in An- wendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 3.3. Für die von der Beschuldigten verübten Straftaten sieht das Gesetz jeweils eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe vor. Die Vorinstanz sprach eine Geld- strafe aus. Dabei hat es zu bleiben, nachdem hier das Verschlechterungs- verbot gilt (Art. 391 Abs. 2 StPO). 3.4. 3.4.1. Die Vorinstanz hat die Einsatzstrafe für den ersten Diebstahl als schwerste Straftat eingestuft, was nicht zu beanstanden ist. Die Beschuldigte stahl mit dem Zalando-Paket Waren im Wert von Fr. 277.70. Im breiten Spektrum der vom Diebstahl erfassen Tathandlungen wurde damit das geschützte Rechtsgut – das Vermögen von Dritten – noch in relativ leichtem Ausmass verletzt. Hinsichtlich der Art und Weise des Tatvorgehens ist zu berücksich- tigen, dass es für die Beschuldigte ein Leichtes war, das vor der Haustüre des Privatklägers deponierte Paket bei ihrem Spaziergang mit dem Hund zu stehlen und sie dies nicht geplant hat. Ihre Tat – Diebstahl am helllichten Tag in einer kleinen Gemeinde – offenbart jedoch eine gewisse Unverfro- renheit. Ebenso leicht verschuldenserhöhend ist zu berücksichtigen, dass die erwerbstätige Beschuldigte, die keine finanziellen Schwierigkeiten hatte (vgl. act. 4 f.), ohne Weiteres von einem Diebstahl hätte absehen können. Mithin verfügte sie über eine grosse Entscheidungsfreiheit (BGE 127 IV 101 E. 2a). Mit der Vorinstanz erscheint in Relation zum Strafrahmen, der von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe reicht, angesichts des leich- ten Tatverschuldens – und der auszufällenden Verbindungsbusse – eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen angemessen. 3.4.2. Diese Einsatzstrafe ist für die weiteren Straftaten in Anwendung des Aspe- rationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Die Beschuldigte hat den umfriedeten Garten von D._____ betreten, wobei - 19 - dieser im Wesentlichen bloss durch ein Gebüsch abgegrenzt war. Dies, sowie der Umstand, dass damit kein dem Wohnbereich einer Person zu- ordenbarer Raum tangiert wurde, lässt das geschützte Rechtsgut als nur sehr leicht verletzt erscheinen. Einen Rechtfertigungsgrund dafür gibt es jedoch, wie bereits dargelegt, nicht. Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht einzustufen. Eine Einzelstrafe von 20 Tagessätzen erscheint für ei- nen solchen Hausfriedensbruch angemessen. Zwischen dem Diebstahl und dem Hausfriedensbruch besteht ein enger zeitlicher und sachlicher Zu- sammenhang. Deshalb ist es gerechtfertigt, die Einsatzstrafe für den Haus- friedensbruch um 10 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. 3.4.3. Durch den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung wird die körperli- che und gesundheitliche Integrität des Menschen als sein höchstes Gut ne- ben dem Leben geschützt. Der Privatkläger erlitt einen Hundebiss in die Wade. Dadurch war der Gesundheitszustand des Beschuldigten vorüber- gehend, während kurzer Zeit und in leichtem Ausmass beeinträchtigt. Die Verletzung wiegt im Spektrum der vom Tatbestand erfassten Körperverlet- zungen als leicht. Dass die Beschuldigte die Verletzung des Privatklägers nicht wollte, ist dem Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung imma- nent und daher als neutral zu bewerten. Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Tatkomponente deshalb vor allem, wie weit die beschuldigte Person die von ihr begangene Sorgfaltspflichtverletzung nach den inneren und äusseren Umständen hätte vermeiden können. Diesbezüglich ist zu beach- ten, dass die Beschuldigte von der Wegnahme ihres Mobiltelefons durch den Privatkläger überrascht wurde und sie, ohne gross nachzudenken, ver- suchte, dieses zurückzubekommen. Damit ist von einer noch leichten Sorg- faltspflichtverletzung auszugehen, sodass mit der Vorinstanz eine Einzel- strafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe angemessen erscheint. Da zwischen dem Diebstahl und der fahrlässigen Körperverletzung ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht, ist es gerechtfertigt, die Einsatz- strafe für die fahrlässige Körperverletzung um 10 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. 3.4.4. Die Täterkomponente wirkt sich – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – weder straferhöhend noch strafreduzierend aus. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was neutral zu bewerten ist, da die Vorstrafenlosigkeit als Normalfall zu gelten hat (BGE 136 IV 1). Strafmindernde Faktoren wie Ein- sicht oder Reue sind nicht zu erkennen. Auch ein Geständnis liegt nicht vor. Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten wirken sich ebenfalls neutral aus, ergeben sich daraus doch insbesondere keine Anhaltspunkte auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit. - 20 - 3.4.5. Zur Urteilsbegründung benötigte die Vorinstanz ein Jahr (vgl. Sachverhalt Ziff. 2.2), wobei für dies keine Gründe ersichtlich sind. Damit hat das Be- zirksgericht die Ordnungsfristen von 60 und ausnahmsweise 90 Tagen ge- mäss Art. 84 Abs. 4 StPO deutlich überschritten hat und das Beschleuni- gungsgebot verletzt. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Dis- positiv festzuhalten und es ist ihr mit einer Strafreduktion von 10 Tagessät- zen auf insgesamt 50 Tagessätze Geldstrafe Rechnung zu tragen (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 3.3.4 f.). 3.5. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz ist von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen (i.c. Taggelder) der Beschuldigten von Fr. 1'200.00 ausgegangen und hat gestützt darauf einen Tagessatz von Fr. 30.00 festgesetzt (vorinstanzliches Urteil E. 5.8). Eine wesentliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ist im Berufungsverfahren weder geltend gemacht worden noch ist eine sol- che ersichtlich, weshalb es bei einem Tagessatz von Fr. 30.00 sein Bewen- den hat. 3.6. Die Vorinstanz hat die Geldstrafe bedingt ausgesprochen und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt, womit es sich um das gesetzliche Minimum handelt (Art. 44 Abs. 1 StGB). Darauf ist aufgrund des geltenden Verschlechte- rungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zurückzukommen. 3.7. Vorliegend erscheint die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geld- strafe mit einer Busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB angezeigt, um der Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen ihres Handelns deutlich vor Augen zu führen. Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Be- deutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens der Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundes- gericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der schuldange- messenen gesamten Strafe, d.h. der Geldstrafe und der Verbindungsbusse in ihrer Gesamtheit, festgelegt hat (BGE 149 IV E. 1.3.2; 146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E. 3.4.4), ist die Verbindungsbusse auf Fr. 350.00 festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist aus- gehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 30.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 12 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). - 21 - 4. Die Vorinstanz verpflichtete die Beschuldigte, dem Privatkläger eine Ge- nugtuung von Fr. 100.00 zu bezahlen (vorinstanzliches Urteil E. 7.1). In der Berufung der Beschuldigten finden sich für den Fall der Abweisung der Berufung im Schuldpunkt keine Ausführungen zu der von der Vorinstanz festgesetzten Genugtuung. Darauf ist somit nicht weiter einzu- gehen bzw. es kann auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal hinsichtlich der adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen die Dispositionsma- xime gilt. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die vorinstanzlichen Schuldsprüche sind zu bestätigen. Auch die vorinstanzliche Strafzumessung erweist sich grundsätzlich als angemes- sen. Die Strafe ist einzig, wegen der Verletzung des Beschleunigungsge- bots geringfügig zu reduzieren. Bei diesem Verfahrensausgang erscheint es nach Art. 428 Abs. 2 StPO gerechtfertigt, die obergerichtlichen Verfah- renskosten der Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen. 5.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss hat die Beschuldigte ihre Parteikosten selbst zu tra- gen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 5.3. Der im Berufungsverfahren im Schuld- und Zivilpunkt obsiegende Privat- kläger hat gegenüber der Beschuldigten Anspruch auf Erstattung des an- gemessenen Vertretungsaufwands (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO). Der Privatkläger hat mit Eingabe vom 29. April 2024 eine Kostennote über Fr. 5'284.45 (Fr. 576.50 + Fr. 4'707.95) für das vorliegende Verfahren und das Verfahren SST.2023.196, bei dem der Privatkläger die Rolle des Be- schuldigten und die Beschuldigte die Rolle der Privatklägerin einnimmt, ein- gereicht. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Nachdem sich hier wie dort die gleichen Fragen stellen, ist es gerechtfertigt, die Be- schuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger für dieses Verfahren eine Ent- schädigung von Fr. 2'642.20 (1/2) zu bezahlen. - 22 - 6. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Kostenentscheid präju- diziiert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). Da es bei einer Verurteilung der Beschuldigten bleibt, drängt sich an den erstinstanzlich verlegten Kosten- und Entschädigungsfolgen keine Ände- rung auf. Die Entschädigung des Privatklägers ist betragsmässig unbestrit- ten geblieben. 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig - des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB - der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB 2. Die Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbe- stimmungen sowie Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB zu 50 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 30.00, d.h. Fr. 1'500.00 und einer Busse von Fr. 350.00, ersatzweise 12 Tage Freiheitsstrafe, ver- urteilt. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Beschuldigte hat dem Privatkläger A._____ Fr. 100.00 als Genugtuung zu bezahlen. - 23 - 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 196.00, gesamthaft Fr. 1'696.00, werden der Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die Beschuldigte hat ihre zweitinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen. 5.3. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das Berufungsver- fahren eine Entschädigung von Fr. 2'642.20 auszurichten. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Anklagegebühr, exkl. Dolmet- scherkosten) von Fr. 3’522.00 werden der Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die Beschuldigte hat ihre erstinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen. 6.3. Die Beschuldigte hat dem Privatkläger A._____ für das bezirksgerichtliche Verfahren für die Vertretung in Bezug auf seine Zivilklage die gerichtlich auf Fr. 732.10 (inkl. MWSt) festgesetzten Parteikosten zu ersetzen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu be- zahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Pro- bezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) - 24 - Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben wer- den (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, de- ren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine aner- kannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form dar- zulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkun- den, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Par- tei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizule- gen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 22. Mai 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Wanner