4. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 StGB i.V.m. Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 4'500.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. 5. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot für jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, auferlegt. 6. 6.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 104.00, zusammen Fr. 1'604.00, werden dem Beschuldigten auferlegt.