8.2. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Schuldsprüche der Vorinstanz wurden vorliegend bestätigt, womit keine Änderungen an der erstinstanzlichen Kostenverteilung vorzunehmen sind. Entsprechend hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und entsprechend auch seine Parteikosten zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).