Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung grösstenteils. Er obsiegt lediglich hinsichtlich der Tagessatzhöhe und der Höhe der Verbindungsbusse. Es rechtfertigt sich, dieses marginale Obsiegen bei der Kostenverlegung unberücksichtigt zu lassen, zumal die diesem zugrundeliegenden Umstände erst nach der erstinstanzlichen Verhandlung eingetreten sind, womit der Beschuldigte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. - 32 - Entsprechend ist dem Verteidiger auch keine Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).