BGE 149 IV 161 E. 2.5.1; Urteil des Bundesgerichts 7B.143/2022 vom 18. Juli 2023 E. 2.5.1). Nachdem der Beschuldigte die schwierige Situation des Geschädigten ausgenutzt, an diesem mehrfach schwerwiegende sexuelle Handlungen vorgenommen hat und er zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt wird, kann offensichtlich nicht von einem sehr leichten Fall ausgegangen werden, womit sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzung der Ausnahmebestimmung Art. 67 Abs. 4bis StGB erübrigt. Damit ist dem Beschuldigten mit der Vorinstanz gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit.