67 Abs. 4 bis lit. a StGB begangen hat und er nicht pädophil ist im Sinne von international anerkannten Klassifikationskriterien), wenn kumulativ ein besonders leichter Fall vorliegt und die Anordnung eines Tätigkeitsverbots nicht notwendig erscheint, um den Täter vor weiteren einschlägigen Straftaten abzuhalten. Mit dem Begriff "besonders leichter Fall" wollte der Gesetzgeber verdeutlichen, dass nur Fälle in den Anwendungsbereich der Ausnahmebestimmung fallen können, die in objektiver und subjektiver Hinsicht eigentlichen Bagatellcharakter aufweisen (TRECHSEL/BERTOSSA, a.a.O., N. 15c zu Art. 67 StGB; BGE 149 IV 161 E. 2.5.1;