7.2. Gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB verbietet das Gericht unter anderem jemandem, der wegen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt gemäss Art. 196 StGB verurteilt wurde, lebenslänglich jede berufliche oder ausserberufliche organisierte Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Es handelt sich um ein zwingendes und lebenslängliches Tätigkeitsverbot, welches keine negative Prognose voraussetzt (TRECHSEL/BERTOSSA, a.a.O., N. 12 und 15 zu Art. 67 StGB). Von der Anordnung kann gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB ausnahmsweise abgesehen werden (sofern der Täter keine Tat gemäss Art. 67 Abs. 4 bis lit.