Sodann habe das Verhalten des Beschuldigten während seiner letzten Arbeitstätigkeit zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben. Auch sei der Beschuldigte zumindest in - 31 - den letzten zehn Jahren zu keiner Straftat verurteilt worden, welche im Zusammenhang mit sexuellen Handlungen mit Minderjährigen stehe.