7.1.2. Der Beschuldigte macht hierzu geltend, dass ein Tätigkeitsverbot in Anbetracht der vorliegenden Umstände völlig unverhältnismässig sei, weshalb davon abzusehen sei, sollte der Tatbestand gemäss Art. 196 StGB wider Erwarten als erfüllt angesehen werden. Der Beschuldigte habe den Geschädigten aufgrund dessen Kindheit in erster Linie finanziell unterstützen wollen und habe dessen Situation nicht ausgenutzt. Es seien der Geschädigte und sein Vater gewesen, welche die Leichtgläubigkeit des Beschuldigten ausgenutzt hätten, um sich zu bereichern. Sodann habe das Verhalten des Beschuldigten während seiner letzten Arbeitstätigkeit zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben.