6.6. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 100.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 4'500.00 (bei schuldhafter Nichtbezahlung 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen. 7. 7.1. 7.1.1. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB.