Die Obergrenze der Verbindungsbusse liegt in der Regel bei 20 % der schuldangemessenen gesamten Strafe. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB). Angesichts der nunmehr angepassten Tagessatzhöhe ist die vorinstanzlich festgesetzte Verbindungsbusse auf angemessene Fr. 4'500.00 zu reduzieren. Nach dem anzuwendenden Umrechnungsschlüssel (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 45 Tage.