Die Bemessung des Tagessatzes im Einzelfall ist dem sorgfältigen richterlichen Ermessen anheimgestellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2.2 mit Hinweis auf BGE 142 IV 315 E. 5.3.2 und BGE 134 IV 60 E. 5.4, 6.1 und 6.5.2). Die Anpassung der Höhe des Tagessatzes aufgrund verbesserter finanzieller Verhältnisse, welche dem erstinstanzlichen Gericht im Zeitpunkt seines Urteils noch nicht bekannt sein konnten, verstösst nicht gegen das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGE 144 IV 198 E. 5.4).