Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 7. Januar 2023 sein Fahrzeug erneut dem Geschädigten zur Fahrt überlassen hat (act. 418). Am 12. April 2023 wurde der Beschuldigte hierfür durch die Staatsanwaltschaft Graubünden, Zweigstelle Ilanz, wegen Überlassens eines Motorfahrzeugs an eine Person ohne Führerausweis zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt (Strafregisterauszug vom 3. Januar 2024). Der Beschuldigte zeigte sich damit hinsichtlich dieses Delikts unbelehrbar, was grundsätzlich zu seinen Lasten zu berücksichtigen wäre. Angesichts des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StGB) ist eine weitere Erhöhung der Strafe indessen ausgeschlossen.