6.3.5. Die Vorinstanz hat die Täterkomponente neutral gewertet, da der Beschuldigte keine zu berücksichtigenden Vorstrafen aufweise (act. 2) und ihm kein Geständnis oder besondere Kooperation zugute zu halten sei. Der Umstand, dass er bereits im Februar 2020 privaten Kontakt zu einem Kind suchte, welches er zuvor im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit kurz betreut hatte, kann ihm nicht angelastet werden, zumal es sich dabei zwar um unangemessenes Verhalten handelte, jedoch keine strafbaren Handlungen bekannt geworden sind. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 7. Januar 2023 sein Fahrzeug erneut dem Geschädigten zur Fahrt überlassen hat (act. 418).