Damit würde die Strafobergrenze von 180 Tagessätzen (Art. 34 StGB) jedoch bereits erreicht. Da hier das Verschlechterungsverbot gilt und ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist (BGE 144 IV 313 E. 1.1.3), hat es bei einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu bleiben. Dass dieses Ergebnis zu einer unbillig milden Strafe führen kann, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzunehmen und rechtfertigt kein systemwidriges und ergebnisorientiertes Abweichen vom Willen des Gesetzgebers und dem - 28 - Wortlaut der Norm (BGE 144 IV 217 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5).