Insgesamt ist in allen drei Fällen ebenfalls von einem knapp mittelschweren Verschulden und bei isolierter Betrachtung von einer angemessenen Strafe von je 120 Tagessätzen auszugehen. Es besteht ein sehr enger sachlicher und im Zweifel auch ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den Taten, womit nicht von einem hohen Gesamtschuldbeitrag auszugehen ist und eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen um je 40 Tagessätze angemessen erscheint.