Zunächst ist auf die weiteren drei Taten, bei welchen der Beschuldigte an seinem Wohnort den Oralverkehr am Geschädigten vorgenommen hat, einzugehen. Bei diesen Taten war dem Geschädigten bereits bewusst, dass der Beschuldigte erneut auch schwerwiegende sexuelle Handlungen vornehmen könnte und er war angesichts der hohen Geldbeträge, welche der Beschuldigte ihm nach wie vor bezahlte, bereit, diese zu dulden. Im Übrigen kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Insgesamt ist in allen drei Fällen ebenfalls von einem knapp mittelschweren Verschulden und bei isolierter Betrachtung von einer angemessenen Strafe von je 120 Tagessätzen auszugehen.