gewissen Überrumplungssituation befand. Erschwerend fällt zudem ins Gewicht, dass dem Beschuldigten die schwierige Vorgeschichte des Geschädigten mit diversen Heimaufenthalten bekannt war (vgl. etwa act. 21, 106 f., 120 und 374, vgl. auch Schreiben des Amts für Justizvollzugs an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 13. Dezember 2021 mit Hinweis auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. Dezember 2010 betreffend den Vater des Geschädigten [Verfahrensakten STA2 ST.2021.7127]), und er den Umstand ausnutzte, dass der Geschädigte über die Heimbetreuung hinaus keine Bezugspersonen hatte, die ihn unterstützten. Dass sich der Geschädigte auf den Standpunkt stellt, dass er