Zwar war dem Geschädigten aufgrund früherer sexueller Handlungen des Beschuldigten (am Bein streicheln sowie "Peniskneten") bewusst, dass der Beschuldigte auch anlässlich eines Besuchs an dessen Wohnort im Kanton Z._____ ähnliche Handlungen vornehmen könnte, welche er in der Vergangenheit zwar abgelehnt, jedoch dennoch zugelassen hatte, um auch weiterhin vom Beschuldigten hohe Geldbeträge zu erhalten. Der erstmalige Oralverkehr stellte im Vergleich zu den genannten früheren Handlungen (am Bein streicheln sowie "Peniskneten") eine Steigerung dar und wurde vom Geschädigten als maximale Handlung, welche er dulden würde, beschrieben.