Die Art und Intensität der vorgenommenen sexuellen Handlungen spielt bei der Zumessung der Strafe eine erhebliche Rolle, zumal schwerere Handlungen, die gegen Entgelt erduldet oder vorgenommen werden, eine erhöhte Gefährdung der minderjährigen Person darstellen. Damit ist der erste Oralverkehr, den der Beschuldigte an seinem Wohnort am Geschädigten vornahm, als schwerste Tat einzuordnen. Der Oralverkehr ist im oberen Bereich der unter den Tatbestand fallenden möglichen sexuellen Handlungen und damit als schwerwiegend einzuordnen. Zwar war dem Geschädigten aufgrund früherer sexueller Handlungen des Beschuldigten (am Bein streicheln